HINWEISGEBERSCHUTZGESETZ

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union haben mit Datum vom 23. Oktober 2019 die Richtlinie (EU) 2019/1937 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, erlassen (sogenannte Hinweisgeber-Richtlinie - HinSch-RL).

Das vom Bund erlassene Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (Hinweisgeberschutzgesetz - HinSchG - vom 31. Mai 2023, BGBl. 2023 I Nr. 140) dient der Umsetzung dieser Richtlinie. Es tritt am 2. Juli 2023 in Kraft.

Was regelt das HinSchG?

Ziel des Gesetzes ist es, natürliche Personen (hinweisgebende Personen) vor Repressalien zu schützen. Dieser Schutz bezieht sich auf die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit erlangten Informationen über Verstöße bei ihrem Beschäftigungsgeber oder einer anderen Stelle, mit der sie aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit in Kontakt stehen oder standen, und diese an die nach dem HinSchG vorgesehenen Meldestellen melden oder offenlegen. Geschützt werden darüber hinaus Personen, die Gegenstand einer Meldung sind sowie sonstige Personen, die von einer Meldung betroffen sind.

Welche Meldestellen gibt es?

Eine hinweisgebende Person hat für ihre Meldung die Wahl zwischen einer Meldung an eine interne oder externe Meldestelle. In Fällen, in denen intern wirksam gegen den Verstoß vorgegangen werden kann und die hinweisgebende Person keine Repressalien fürchtet, sollte sie eine Meldung an eine interne Meldestelle bevorzugen. Wenn einem intern gemeldeten Verstoß nicht abgeholfen wurde, bleibt es der hinweisgebenden Person unbenommen, sich an eine externe Meldestelle zu wenden.

Quelle: Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
FORMULAR FÜR HINWEISGEBER
Formular für den Hinweisgeber
 

INFORMATIONSPFLICHTEN
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RECHTSVORSCHRIFTEN
Hinweisgeberschutzgesetz
 
EU-Hinweisgeberrichtlinie